Hintergrund

Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigung nach einem Verkehrsunfall, die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger ließ zur Feststellung des Schadens ein Schadengutachten erstellten. Dieses wurde am 02.02.2021 erstellt. Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit, es wurde am Tag nach dem Unfall zur Reparaturwerkstatt verbracht. Im Verlauf der Instandsetzung stellte sich heraus, dass der Schaden sich umfangreicher gestaltete als zunächst angenommen.

Am 09.02.2021 erfolgte eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen. Das Nachtragsgutachten wurde am 11.02.2021 erstellt. Die Reparaturarbeiten wurden sodann fortgesetzt und am 22.02.2021 beendet.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 29 Tagen zu je 38,00 € in Anspruch.

Die Beklagte verlangte einen Reparaturablaufplan und behauptete, dass ohne diesen nicht überprüfbar sei, weshalb die Reparatur statt der ursprünglich veranschlagten 8 bis 9 Tage 29 Tage für die Instandsetzung notwendig waren.

Aussage

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Klage vollumfänglich begründet. Der Geschädigte kann Ersatz für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit in Form einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Das Gericht führt hierzu aus:

„Nutzungsausfallentschädigung ist für den Zeitraum zu gewähren, für den auch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (…) im Rahmen der Erforderlichkeit zulässig wäre. Entscheidend ist demnach der Zeitraum, während dessen der Geschädigte die Sache nicht nutzen kann, also die erforderliche Ausfallzeit. Zu der reinen Reparaturzeit (…) kommt die Zeit, die der Geschädigte benötigt, um sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, einen Sachverständigen zu konsultieren, sich über die Frage klar zu werden, ob er eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung anstrebt (Überlegungsfrist). Im Reparaturfalle ist auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, die bis zur Vergabe eines Reparaturtermins bei einer geeigneten Reparaturwerkstatt oder bis zum Eintreffen benötigter Ersatzteile vergeht. Verzögerungen beim Gutachter gehen ebenso wie solche bei der Reparatur, sofern sie der Geschädigte nicht zu vertreten hat, zu Lasten des Schädigers, weil Gutachter und Werkstatt insoweit nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten sind.“

Nach diesen Ausführungen kann der Kläger den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Dauer von 29 Tagen verlangen. Der zeitliche Ablauf wurde durch den Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten, das Nachtragsgutachten und vor allem die Reparaturkostenrechnung dargelegt und unter Beweis gestellt.

Soweit die Beklagte anführt, dass die Reparatur schneller hätte erfolgen können, so geht dies fehl. Die Verzögerungen gehen – wie bereits dargelegt – nicht zulasten des Geschädigten. Die Beklagte kann dabei die Regulierung auch nicht von der Vorlage eines Reparaturablaufplans abhängig machen, da seitens des Klägers durch die vorgenannten Beweismittel bereits ausreichend dargelegt wurde, dass die Reparatur tatsächlich 29 Tage in Anspruch nahm.

AG Baden-Baden, Urteil vom 09.03.2022, AZ: 26 C 134/21