| Eine Strafbarkeit wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ist nicht nur Autofahrern vorbehalten. Auch Radfahrer können sich strafbar machen. Das musste eine 57-jährige Frau vor dem Amtsgericht München erfahren. Das Gericht verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 60 EUR. |
Die Frau war im Sommer 2021 abends mit ihrem Hund am Isarhochufer spazieren gegangen. Direkt neben dem Fußweg verläuft ein Radweg. Auf diesem fuhr die Geschädigte mit ihrem Rad. Die Angeklagte ließ ihren Hund von der Leine, der zusammen mit dem Hund ihrer Begleiterin umhertollte. Dabei geriet er vor das Rad der Geschädigten, deren Vorderrad blockierte. Die Geschädigte überschlug sich und blieb zunächst bewegungslos liegen.
Am Rad entstand ein Schaden von etwa 120 EUR. Auch die Geschädigte wurde nicht unerheblich verletzt. Sie erlitt unter anderem ein Schleudertrauma, Schürfwunden und Prellungen, und war eine Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben. Eine Begleiterin der Geschädigten kümmerte sich um die Erstversorgung. Die Angeklagte hingegen entfernte sich, ohne sich um die gestürzte Person zu kümmern, und ohne ihre Personalien zu hinterlassen.
Die Angeklagte räumte ihr Fehlverhalten in der Hauptverhandlung ein. Sie erklärte, es tue ihr leid, dass der Unfall passiert sei. Ihre Reaktion begründete sie damit, dass sie ihren Hund habe suchen müssen. Er sei so panisch gewesen, dass sie Angst gehabt habe, er laufe auf die Straße. Der Hund habe seit dem Vorfall Angst vor Fahrrädern, es habe Monatelanger Arbeit mit Hundetrainern bedurft, bis der Hund wieder Gassi gehen wollte. Zudem verpflichtete sie sich, 800 EUR Schmerzensgeld an die Geschädigte zu zahlen.
Der vorsitzende Richter begründete die Verurteilung wie folgt: „Innerhalb des von § 142 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren sprach zugunsten der Angeklagten, dass sie die Tatumstände letztlich eingeräumt hat, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und ihr Bedauern über die Tatfolgen nicht nur für ihren eigenen Hund, sondern auch für die Geschädigte in Wort und insbesondere im zu Protokoll gegebenen Schuldanerkenntnis über ein Schmerzensgeld von 800 EUR zum Ausdruck gebracht hat.
Zugunsten der Angeklagten sprach insbesondere, dass sie sich spontan wegen der Suche nach ihrem abgängigen Hund vom Unfallort entfernt hat. Wenn dies auch angesichts der erheblichen Verletzungen der zunächst reglos am Boden liegenden, freilich von weiteren Helfern versorgten Geschädigten die Tat nicht rechtfertigt, so setzt es deren Vorwerfbarkeit doch erheblich herab. Es wäre der Angeklagten durch kurze Angabe ihrer Personalien freilich nicht verunmöglicht worden, wie später geschehen, ihren Hund wiederzufinden.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 11.4.2022, 941 Cs 442 Js 190826/21