Das AG Bad Hersfeld kommt in seinem Urteil vom 06.04.2022 – 10 C 687/21 (20) – zu dem Ergebnis, dass ein Ansatz von eventuellen Großkundenrabatten auf Neuwagen im Rahmen der Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt im Schadensersatzrecht auch bei subjektbezogener Schadensberechnung nicht geboten ist. Bei Abrechnung auf Basis eines Totalschadens stellt der objektive Schaden den derzeitigen Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) dar. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt werden keine Großkundenrabatte gewährt. Mithin stellt der objektive Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs sodann auch den subjektbezogenen Wert dar. Das Gericht folgt in Bezug auf sog. Großkundenrabatte nicht der Auffassung, dass jeder „Global Player“ seine Marktmacht zur Gewährung von Rabatten auch tatsächlich ausnutzen muss. Es kann nicht sein, dass die gerichtliche Rechtsprechung eine Firma aufgrund ihres tatsächlichen Marktpotenzials quasi zwingt, entgegen der gelebten und dargelegten Geschäftspraxis zur Vermeidung von Verlusten im Rahmen der Schadensbewertung Rabatte zu verhandeln.