Konkrete und substantiierte Einwendungen des Schädigers gegen die Erforderlichkeit der Reparaturkosten notwendig/Ersatz des Nutzungsausfalls bei einem Zeitraum von nicht ganz zwei Monaten zwischen Unfall und Reparaturbeginn.
Das LG Lüneburg vertritt in seinem Hinweisbeschluss vom 11.02.2022 – 3 S 65/21 – die Auffassung, dass dann, wenn der Geschädigten die Rechnung des Sachverständigen vollständig bezahlt hat, konkrete und substantiierte Einwendungen des Schädigers gegen die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages notwendig sind. Allein der Umstand, dass der eigene Gutachter geringere Reparaturkosten ermittelt hat und die Reparatur beim Servicepartner der Beklagten, bei dem es sich nicht um eine markengebundene Werkstatt handelt, günstiger war als vom klägerischen Sachverständigen ermittelt, ist für sich betrachtet nicht geeignet, die Erforderlichkeit der tatsächlich aufgewandten Gutachterkosten in Zweifel zu ziehen.
Der Pauschbetrag für Fernsprech- und Postgebühren in Höhe von 15,00 € ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Kosten von 2,00 € pro Foto.
Dem Kläger steht auch eine weitere Nutzungsentschädigung zu. Es fehlt nicht am Nutzungswillen, denn die tatsächliche Durchführung der Reparatur indiziert diesen. Ein Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten zwischen Unfall und Reparaturbeginn begründet noch keine Vermutung gegen den Nutzungswillen. Dies gilt umso mehr, weil auf Betreiben der Beklagten noch ein zweites Schadensgutachten eingeholt wurde. Es ist treuwidrig, wenn die Beklagten dem Kläger die von ihnen verursachte Reparaturverzögerung nun zum Nachteil gereichen lassen wollen. Hinzu kommt, dass sich der Unfall in der Sommer- und Ferienzeit ereignete, in der Werkstatttermine gerichtsbekanntermaßen oftmals nicht kurzfristig zu erlangen sind.