Ersatz der Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtrennung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt

Das AG Hannover kommt in seinem Urteil vom 21.03.2022 – 530 C 8295/21 – zum Ergebnis, dass Reparaturkosten, die die Kosten aus dem Sachverständigengutachten und aus dem von der Beklagten vorgelegten Prüfbericht überschreiten, zu Lasten der Beklagten gehen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht beglichen hat.

Die Klägerin als Versicherung ist nicht schadlos gestellt. Sie kann nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt Zug um Zug gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung verlangen. Die Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadengutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt. Die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger hängt nicht davon ab, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt hat oder nicht.

Da dem Werkstattbetreiber als Werkunternehmer gemäß § 647 BGB für seine Forderungen ein Pfandrecht an der von ihm ausgebesserten Sache des Bestellers zusteht, könnte der Geschädigte, wenn er mehr Geld für die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnte, gezwungen sein, auf das Fahrzeug zu verzichten und müsste sich erst einmal streitig mit der Beklagten auseinandersetzen sowie der Werkstatt gegebenenfalls den Streit verkünden, damit diese überhaupt an die Feststellungen des Rechtsstreits gebunden wäre. Dies ist für den Geschädigten unzumutbar. Sachgerecht ist es vielmehr, dass der Schädiger diese Auseinandersetzungen im Nachgang zu führen hat.