Die meisten Autofahrer fahren regelmäßig in die Waschanlage. Entsteht in der Waschstraße ein Schaden am Auto, kommt es bei der Frage nach der Haftung oft zum Streit.

  • Kontrollieren Sie Ihr Auto direkt nach der Wäsche auf Schäden
  • Schäden beim Anlagenbetreiber sofort melden
  • Schlichtungsstelle hilft bei Streit mit dem Betreiber der Waschanlage

Wenn das Auto mit einem Schaden aus der Waschstraße kommt, ist das schon ärgerlich genug. Oft versuchen Waschanlagenbetreiber auch noch, um den Schadenersatz herumzukommen. Streit ist vorprogrammiert.

  • Schaden in der Waschanlage – so gehen Sie richtig vor
  • Kontrollieren Sie das Auto direkt nach der Wäsche auf Schäden.
  • Melden Sie Schäden sofort beim Anlagenbetreiber.
  • Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung über die Schäden geben.

Sie können auch noch nach Verlassen der Waschanlage Schäden melden. Der Nachweis, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist, ist dann aber schwieriger.

Schadensnachweis oft schwierig

Der Kunde muss beweisen, dass der Schaden an seinem Auto in der Waschanlage entstanden ist.

Steht dies (z.B. nach Einschätzung eines Sachverständigen) fest und hat der Kunde bei der Benutzung der Waschanlage die erforderliche Sorgfalt beachtet, muss der Anlagenbetreiber Schadenersatz zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Schaden durch nicht mehr aufzuklärende Fehler der Waschanlage entstanden ist und ein Fehlverhalten des Kunden ausscheidet.

Der Waschanlagenbetreiber muss nicht haften, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren kann (LG Wuppertal vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11). Das muss der Betreiber im Streitfall aber konkret nachweisen können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen

Die sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen hängen in der Regel in den Geschäftsräumen der Waschanlagen zur Kenntnisnahme aus. Ist das nicht der Fall, muss geprüft werden, ob die Bedingungen Bestandteil des Vertrages geworden sind. Bekommt der Kunde das Kleingedruckte erst nach Abschluss des Vertrages ausgehändigt (z.B. mit der Quittung), wird es nicht mehr Vertragsbestandteil.

Die AGB regeln Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers und des Kunden.

Waschanlage: Klauseln in Geschäftsbedingungen wirksam?

In Klausen der sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Waschanlagen ist oft geregelt, dass für außen an der Karosserie angebrachte Teile (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen) nicht gehaftet wird. Auch werden dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden häufig ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenbetreiber grobes Verschulden trifft. Diese Haftungsbeschränkung wurde vom BGH als unzulässig erklärt, da der Kunde dadurch unangemessenen benachteiligt wird (Urteil vom 30.11.2004, Az. X ZR 133/03).