Das OLG Celle kommt in seinem Urteil vom 03.11.2021 – 14 U 86/21 – zu dem Ergebnis, dass der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Vorschadens noch nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war, nicht verwehrt werden kann, ihre Behauptung einer fachgerechten Reparatur des Vorschadens unter Zeugenbeweis zu stellen. Die Klägerin hatte das Fahrzeug unfallfrei erworben. Der Zeuge hat überzeugend und nachvollziehbar ausgesagt, das Fahrzeug sei vor dem Ankauf durch sein Autohaus auf Schäden untersucht worden. Im Rahmen dieser Untersuchung und Recherchen seien keinerlei Beschädigungen an dem Fahrzeug festgestellt worden. Der Zeuge hat dem Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ihm ein unsachgerecht reparierter Vorschaden aufgefallen wäre. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Reparatur- und Sachverständigenkosten, sowie der Wertminderung (250,00 EUR) und auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

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