Keine Wartepflicht des Geschädigten auf höheres Restwertangebot des Versicherers

Hintergrund

Vor dem AG Oldenburg klagt die Geschädigte eines Verkehrsunfalls gegen die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers. Klagebegehren ist die Zahlung weiterer 2.170,00 € aus dem schädigenden Ereignis – dem Verkehrsunfall. Darüber hinaus verlangt die Klägerin 173,27 € an Rechtsanwaltskosten.

Das beauftragte Sachverständigenbüro teilte nach der Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs mit, dass das Fahrzeug aufgrund seines Alters, seiner Laufleistung und der festgestellten Schäden aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht mehr reparaturwürdig sei. Der durch die Klägerin beauftragte Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten mit 17.321,00 € und den Wiederbeschaffungswert steuerneutral in Höhe von 9.300,00 € und den Restwert in Höhe von 2.650,00 € brutto.

Mit der Zustellung dieses Gutachtens und der ermittelten Werte an die Beklagte reichte diese ein verbindliches Kaufangebot in Höhe von 4.480,00 € ein. Als der Klägerin dieses Angebot zuging, hatte sie es bereits veräußert (zu dem vom Sachverständigen festgelegten und ermittelten Restwert).

Die Beklagte ist der Meinung, durch das vorzeige Verkaufen verstoße die Klägerin gegen ihre Schadenminderungspflicht. Sie – die Beklagte – hätte bereits im Vorfeld – kurz nach dem Schadenseintritt – angekündigt, sie könnte in jedem Fall ein höheres Restwertangebot erzielen. Auf das hätte die Klägerin warten müssen.

Die Klägerin ist unterdessen der Meinung, dass sie nicht verpflichtet ist, auf das Restwertangebot der Beklagten zu warten und nicht gegen die ihr obliegenden Schadenminderungspflicht verstoße, wenn sie das Fahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert.

Aussage

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfalls ein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.170,00 € sowie der Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu. Gemäß § 249 BGB erhält der Geschädigte im Fall der Zerstörung den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Dabei handelt es sich um die Differenz des Wiederbeschaffungswerts, d.h. der Kosten für die Anschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache und des Restwerts. Zur Bezifferung des Restwerts ist der Preis anzusetzen, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann.

Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin auf das Gutachten und die darin ermittelten Werte vertrauen darf und es zu diesen angegebenen Werten auch veräußern darf.

„Diese Wertung ändert sich nicht aufgrund des allgemeinen Informationsschreibens der Beklagten vom 21.06.2021. Der darin enthaltene allgemeine Hinweis darauf, dass die Beklagte ihr ein günstigeres Kaufangebot unterbreiten könne, begründet keine Obliegenheit der Klägerin, ein solches vor der Verwertung ihres beschädigten Fahrzeugs abzuwarten. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB räumt dem Geschädigten die Möglichkeit ein, die Behebung seines Schadens unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese Dispositionsbefugnis würde unterlaufen werden, wenn der Geschädigte verpflichtet wäre, vor der sich ihm darbietenden Verwertungsmöglichkeit abzusehen und zunächst einen Alternativvorschlag des Schädigers abzuwarten.

Der Berechnung des klägerischen Fahrzeugschadens ist deshalb ein Restwert in Höhe von 2.650,- Euro zugrunde zu legen, so dass sich unter Berücksichtigung des unstreitigen Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 9.300,- ein Schaden in Höhe von 6.650,- Euro errechnet. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.480,- Euro ist eine restliche Forderung in Höhe von 2,170,- Euro offen.

Es war auch nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob der in dem Gutachten bezifferte Wert von 2.650,- Euro durch den vorgerichtlichen Sachverständigen zutreffend ermitteltet ist. Allein die Vorlage des Kaufangebots zu einem höheren Preis ersetzt keinen substantiierten Vortrag dazu, warum die Bewertung des Sachverständigen unzutreffend sein sollte, zumal das Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an eine schutzwürdige Restwertermittlung erfül lt.“

AG Oldenburg, Urteil vom 07.04.2022, AZ: 1 C 1265/21 (XX)

Werkstattrisiko liegt beim Schädiger

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 472,95 € nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus den von der Beklagten gekürzten Positionen (Heckklappe geprüft, Diagnose vor Reparatur, GFS/Geführte Funktion, Teilbetrag Lackierung).

Aussage

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Klage vollumfänglich begründet. Auch das AG Stuttgart führt aus, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung sind dabei diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadenbeseitigung beeinflussen kann, so ist er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbeseitigung zu wählen. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen soll. Aus diesem Grund ist den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Rechnung zu tragen und eine subjektbezogene Schadenbetrachtung vorzunehmen.

Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten durch die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht worden sind, hat der Schädiger zu tragen. Ihn trifft das Werkstatt- und Prognoserisiko. Dabei kommt es auf die Frage, welche Kosten grundsätzlich erforderlich gewesen wären, nicht an und bedarf auch im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten keiner Sachverständigenbegutachtung im Prozess, so das AG Stuttgart.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte auf die Angaben des Sachverständigen oder der Werkstatt nicht vertrauen durfte, etwa weil ihn ein Auswahlverschulden trifft oder weil er im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die der Reparatur zugrunde gelegte Bewertung des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt offenkundig fehlerhaft ist.

Vorliegend erteilte der Kläger den Reparaturauftrag entsprechend des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger von einer Überhöhung der Kosten ausgehen musste. Selbst die Zusendung eines Prüfberichtes vor Erteilung des Auftrages durch die Beklagte vermag die Expertise des Sachverständigen nicht zu erschüttern. Der Geschädigte darf auf die Ausführung „seines“ Sachverständigen vertrauen.

Daher kam es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob die gekürzten Positionen zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich waren, die Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos haben zur Folge, dass die Kosten von der Beklagten zu tragen sind.

AG Stuttgart, Urteil vom 01.04.2022, AZ: 49 C 270/22