Das LG Landshut hat durch Berufungsurteil vom 20.01.2021 – 14 S 2487/20 entschieden, dass sowohl der Fraunhofer-Mietspiegel als auch der Schwacke-Mietpreisspiegel grundsätzlich als Schätzgrundlage für die Höhe der Mietwagenkosten geeignet sind. Alleine die Kostenpflicht, die Schwacke-Liste kann nur noch als kostenpflichtiges Abonnement eingesehen werden, kann keine Zweifel an der Geeignetheit des Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage begründen. Auch der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts muss kostenpflichtig erworben werden. Es steht einem Unfallgeschädigten daher offen, ob er ein kostenpflichtiges Abonnement für die Einsicht in die Schwacke-Liste abschließt oder eine aktuelle Ausgabe des Fraunhofer-Mietspiegels erwirbt.

Die von der Beklagten durch Internetausdrucke aufgezeigten Angebote stellen keine ausreichend konkreten, deutlich günstigeren Angebote dar, die geeignet wären, die Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen. Der Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 4% ist bei Anmietung eines klassenniederen Fahrzeuges ausreichend. Die Kosten der Vollkaskoversicherung sind ersatzfähig. Auch die Kosten für den Zusatzfahrer müssen erstattet werden. Maßgeblich ist, dass das verunfallte Fahrzeug regelmäßig durch einen Zusatzfahrer genutzt und das angemietete Fahrzeug auch für die Nutzung durch einen Zusatzfahrer angemietet wurde.