Das AG München hat durch Urteil vom 30.07.2021 – 331 C 13769/20 – entschieden, dass der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht dazu verpflichtet ist, sein Fahrzeug dort abzuholen, wo er den Reparaturauftrag erteilt hat.

Dem Geschädigten ist nicht anzulasten, dass sich ein Unfall während seines Aufenthalts in Deutschland ereignet hat, während er in der Schweiz wohnhaft ist. Es wäre ihm insbesondere nicht zumutbar gewesen, zur Entlastung des Schädigers die Entfernung von der Schweiz nach Deutschland zweifach zurückzulegen, um sein repariertes Fahrzeug abzuholen. Gerade dadurch, dass die Abholung des Mietwagens, den der Geschädigte für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs angemietet hatte und mit dem er von Deutschland in die Schweiz gefahren war, mit der Überführung des reparierten Fahrzeugs verbunden wurde, zeigt, dass der Geschädigte in ausreichendem Maße seiner Schadensminderungsobliegenheiten nachgekommen ist. Der Geschädigte hat – unbestritten – angegeben, dass er zwischen dem Zeitpunkt, als er wieder in die Schweiz gefahren ist, und dem Zeitpunkt, als sein Fahrzeug in die Schweiz gebracht wurde, nicht mehr selbst in Deutschland war. Der Geschädigte konnte mit seinem eigenen Fahrzeug nicht mehr in die Schweiz fahren, da es unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher war. Deswegen musste die Reparatur am Unfallort in Deutschland erfolgen.

Urteil-AG-Muenchen-C-13769-20.pdf

* keine Rechtsberatung seitens der Unfalllöwen, Rechtsberatung über eine vermittelte Anwaltskanzlei