Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO. Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht.
BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21 (LG Hamburg)