Was bedeutet 130% Grenze? 

Während „Totalschaden“ beim ersten Hören sehr eindeutig klingt, wird hier in unterschiedliche Kategorien eingeteilt: 

  • Technischer Totalschaden
  • Wirtschaftlicher Totalschaden
  • Unechter Totalschaden

Für diese Einteilung braucht es die Hilfe von Profis: Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger erstellt ein Gutachten über die Kosten einer Reparatur sowie über Rest- und Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs. 

Dafür wird unter anderem die „Schwacke-Liste“ herangezogen, welche die Grundlage für jede Pkw-Bewertung bildet. In dieser Liste werden Durchschnittswerte aufgeführt – sie zeigt den Rest- und Wiederbeschaffungswert des Gebrauchtwagens an. Wird beim Gutachten festgestellt, dass das Auto irreparabel beschädigt ist, der verkehrstüchtige Zustand also nicht oder nur durch einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand wiederhergestellt werden kann, handelt es sich um einen technischen Totalschaden. Dann heißt es leider: Nichts geht mehr. 

Dieselben Parameter braucht es auch in der nächsten Gleichung: Sind die Kosten für die Instandsetzung des Autos größer als die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Wirtschaftlich rechnet sich hier eine Reparatur auf den ersten Blick nicht. 

Ein sogenannter unechter Totalschaden kommt seltener vor. Relevant ist er bei Haftpflichtschäden, wenn also ein Dritter den Schaden verursacht und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen hat. In der Kaskoversicherung spielt dieser Begriff hingegen keine Rolle. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur des Fahrzeugs nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich beim verunfallten Pkw um einen Neuwagen beziehungsweise ein neuwertiges Fahrzeug handelt. Obwohl die Reparatur des Autos technisch möglich wäre und rechnerisch kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, würde die Wiederinstandsetzung einen Wertverlust bedeuten. In diesem Fall kann man sich bei der gegnerischen Versicherung den Anschaffungspreis des Wagens – abzüglich Restwert des verunfallten Fahrzeugs – als Schadenersatz auszahlen lassen. Dieser Vorgang wird als unechter Totalschaden bezeichnet, weil er versicherungstechnisch einem wirtschaftlichen Totalschaden gleicht. 

Die 130-Prozent-Regel 

Das Gutachten ist erstellt, die Diagnose klar: Rein rechnerisch rentiert es sich nicht, den verunfallten Wagen zur Reparatur zu bringen. Ist man nicht der Unfallverursacher, kann man den Wagen nun für den Restwert verkaufen und sich von der gegnerischen Versicherung die Differenz zum Wiederbeschaffungswert auszahlen lassen. 

Doch vielleicht hängt man an dem Auto, eventuell ist es sogar ein Sammlerstück, sodass ein Verkauf nur ungern in Erwägung gezogen wird. An dieser Stelle kann man von einer Sonderregelung Gebrauch machen: der 130-Prozent-Regel. Diese greift dann, wenn die Reparaturkosten für den Unfallwagen den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen. In diesem Fall kommt die gegnerische Versicherung für die entstehenden Kosten auf. 

Voraussetzungen dafür gibt es jedoch: Die Instandsetzung des Wagens muss vollständig und fachgerecht erfolgen. Als Nachweis darüber sollte die Rechnung vorgelegt werden. Außerdem muss der Pkw anschließend noch für mindestens ein halbes Jahr gefahren werden. Übersteigen die voraussichtlichen Kosten die 130 Prozent, kann man vom Schädiger lediglich die Wiederbeschaffungskosten verlangen, da die Instandsetzung als wirtschaftlich unvernünftig eingestuft wird. 

Korrektes Vorgehen bei der 130-Prozent-Regel: 

Das Gutachten über Schaden und Instandsetzung sollte von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen erstellt werden. Außerdem dürfen Sie sich durch den Schadenersatz nicht bereichern und das Auto entgegen der geschätzten Reparaturkosten viel günstiger instand setzen lassen. Eine fiktive Abrechnung ist in diesem Fall also nicht möglich. 

Was ist ein echter Totalschaden? 

Hin und wieder liest man den Begriff „echter Totalschaden“. Sowohl der technische als auch der wirtschaftliche Totalschaden sind mit dem Begriff gemeint. Mit anderen Worten: Ein echter Totalschaden kann entweder wirtschaftliche oder technische Gründe haben.

Für die Berechnung zur Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens benötigt man folgende Werte:

  • Wiederbeschaffungskosten
  • Restwert
  • Geschätzte Reparaturkosten

Die Verhältnismäßigkeit beim wirtschaftlichen Totalschaden

Totalschaden: Was zahlt die Versicherung? 

Ist der Totalschaden am Pkw durch einen fremdverschuldeten Unfall entstanden, kommt es zum Schadenersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. In der Regel kommt somit die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für Schäden am Fahrzeug des Beteiligten auf. 

Ist man jedoch selbst Unfallverursacher, erhält man die Versicherungsleistung auf Grundlage des Versicherungsvertrags. In diesem Fall kann die Vollkaskoversicherung helfen – hier gilt es, die jeweiligen Konditionen zu studieren. Die Kfz-Haftpflicht oder Teilkasko greifen hier also nicht. 

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens muss die Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts bezahlen, also die im obigen Beispiel berechnete Schadenersatzsumme. Bei Haftpflichtschäden greift die 130-Prozent-Regel, wie im Berechnungsbeispiel 2 beschrieben. Dann zahlt die Versicherung des Unfallverursachers den Wiederbeschaffungswert zuzüglich maximal 30 Prozent für die entstehenden Reparaturkosten. 

Ausnahmen bestätigen die Regel: 

Ist der wirtschaftliche Totalschaden innerhalb einer in der Versicherungspolice vereinbarten Frist eingetreten, gibt es bei mancher Kaskoversicherung sogar eine Neupreis- oder Kaufpreiserstattung für Neu- beziehungsweise Gebrauchtwagen. 

Wird das Fahrzeug als technischer Totalschaden eingestuft, erhält man den Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest- beziehungsweise Schrottwert ausgezahlt. Ist man mit einem Neuwagen verunfallt, hat den Crash jedoch nicht verschuldet, kann man im besten Fall den Anschaffungspreis als Schadenersatz einfordern. Das verunfallte Fahrzeug ist dann abzugeben und der Restwert wird dem Schadenersatz angerechnet.