Natürlich sind auch Oldtimer immer wieder in Unfälle verwickelt. Wir behandeln daher nachstehend und im nächsten Newsletter einige Besonderheiten bei der Unfallregulierung von Oldtimern. Urteile in diesem Bereich gibt es nur einige wenige.

Reparaturschaden

Ein Reparaturschaden liegt grundsätzlich vor, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der Geschädigte hat dann nach Vorlage der Rechnung einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten (konkrete Abrechnung) oder er rechnet auf Basis des Gutachtens fiktiv ab.

Stundensätze, Verbringungskosten

Wie auch sonst kürzen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen gerne die Stundensätze oder die Verbringungskosten. Hier gilt nichts anderes als bei Unfällen mit „normalen“ Fahrzeugen, so dass dieser Kürzung mit den dort üblichen Argumenten entgegnet werden kann.

Ersatzteile

Die Ersatzteil-Beschaffung ist bei Oldtimern oftmals schwierig, da es für viele wertvolle Modelle kaum oder gar keine Ersatzteile mehr gibt. Je nach Fahrzeug müssen auch Ersatzteile aus anderen Ländern bestellt und gekauft werden. Sofern der Geschädigte Originalteile in seinem verunfallten Oldtimer verbaut hatte, dürfte er auch wieder Anspruch auf die Verwendung von Original-Ersatzteilen haben und nicht nur auf Nachfertigungen. Abhängig ist das vom konkreten Einzelfall – ausschlaggebend sind der Allgemeinzustand, der Seltenheitswert und der Zustand des Oldtimers vor dem Unfall. Natürlich kommt es auch darauf an, ob noch Original-Ersatzteile zu erwerben sind.

Lackierung

Strittig kann auch sein, ob der Geschädigte Anspruch auf eine vollständige Neulackierung oder nur auf eine Teillackierung hat. Diese Frage hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.11.2010, Az. I-1 U 107/08, beantwortet: Demnach besteht ein Anspruch auf vollständige Neulackierung eines beschädigten Fahrzeugs, wenn die Wiederherstellung der vorher bestehenden 100 %igen Farbgleichheit im Hinblick auf den sehr guten Zustand des Oldtimer-Fahrzeugs nur durch eine Neulackierung garantiert werden kann. Besteht bei allen anderen Methoden die Gefahr von verbleibenden Farbabweichungen, so sind diese bei dem Oldtimer nicht akzeptabel. Der Eigentümer braucht sich daher in diesem Fall nicht auf einer Teillackierung verweisen lassen.

Totalschaden

Ein Totalschaden liegt grundsätzlich vor, wenn die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert sind. Der Sachverständige ermittelt dabei in seinem Gutachten den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man bezahlen müsste, um auf dem allgemeinen oder regionalen Markt ein gleichartiges Fahrzeug wie das verunfallte Fahrzeug zu kaufen. Er ist nicht mit dem Marktwert zu verwechseln.

Als Basis des Werts kann dabei ein eventuell zuvor erstelltes Wertgutachten (nicht älter als zwei Jahre) verwendet werden. Je seltener und spezieller ein solcher Oldtimer ist, umso schwieriger wird die Wertermittlung. Hilfreich sind eigene Marktbeobachtungen des Sachverständigen und Erfahrungen zur Feststellung des Zustandes. Es gibt aber auch überregionale Organisationen wie z.B. Classic-Data, die sich auf solche Wertermittlungen spezialisiert haben und mit ihrer Marktbeobachtung den ermittelten Wiederbeschaffungswert stützen können.

Für den Geschädigten heißt das Folgendes:

Da die Versicherungen bei Unfällen mit Oldtimern die dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzpositionen genauso kürzen wie bei Unfällen mit „normalen“ Fahrzeuge, sind Geschädigte gut beraten, professionelle Hilfe bei der Unfallregulierung in Anspruch zu nehmen.