Hintergrund

Vor dem AG Braunschweig klagt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls selbst gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers. Die Einstandspflicht der Beklagten steht indes außer Zweifel. Strittig sind vor allem die Fahrtkosten des Geschädigten selbst sowie die Höhe des Sachverständigenhonorars und vorinstanzliche Rechtsanwaltskosten.

Aussage

Die zulässige Klage ist begründet. Dem geschädigten Kläger stehen Fahrtkostenersatz von insgesamt 134,00 €. Bemessungsgrundlage für den Fahrtkostenersatz ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG, wonach Zeugen oder Dritten bei einem gerichtlichen Verfahren Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,35 €/ km zusteht, dem Geschädigten folglich 134,00 €.

Bezüglich der Höhe der Sachverständigenkosten stellt das Gericht zunächst fest, dass zwischen dem Geschädigten selbst und dem Sachverständigen keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, insofern kann das Gericht nach billigen Ermessen gemäß § 287 ZPO erforderliche Kosten für den Sachverständigen schätzen.

Wie auch der BGH greift das Gericht hier auf die BVSK-Honorarbefragung zurück. Dass der Sachverständige vornehmlich am oberen Limit der Honorarbefragung abrechnet, spricht der Erforderlichkeit des Anspruchs nicht entgegen. Das Honorar ist demnach nicht überzogen und der Höhe nach voll ersatzfähig, weshalb der Kläger von weiteren Kosten in Höhe von 40,81 € freizustellen ist.

Darüber hinaus kann der Kläger die Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten und nur deren Freistellung verlangen.

AG Braunschweig, Urteil vom 26.11.2021, AZ: 117 C 1298/21