Hintergrund

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) restlichen Schadenersatz aus einem Unfall geltend. Vorgerichtlich zog die Beklagte vom Kfz- Schaden 20 % für einen angeblichen „Großkundenrabatt“ ab. Dies entsprach 461,21 €. Zwar behauptete die Beklagte nicht, dass die Klägerin einen solchen Großkundenrabatt erhalten hatte, sie argumentierte allerdings, sie hätte diesen erhalten können – habe also gegen Schadenminderungspflichten verstoßen. Das AG Siegburg sah dies jedoch anders.

Aussage

Das AG Siegburg ging davon aus, dass die Klägerin nicht gegen Schadenminderungspflichten verstoßen hatte. Die Klägerin sei – insoweit auch unstreitig – kein sogenannter Großkunde in der streitgegenständlichen Werkstatt. Demgemäß könne ihr auch nicht vorgehalten werden, unterlassen zu haben, sich um einen entsprechenden Rabatt zu bemühen. Zur Wahl der Werkstatt führt das AG Siegburg wörtlich aus:

„Schließlich war die Klägerin auch berechtigt, das Fahrzeug in der nächsten Werkstatt zum Wohnsitz des Dienstwagennutzers reparieren zu lassen. Dieser befand sich – insoweit ebenfalls unstreitig – im Homeoffice, sodass die Klägerin nicht darauf verwiesen werden kann, das Fahrzeug in eine eventuell günstigere Werkstatt verbringen zu lassen.

Auch der Umstand, dass die Reparaturrechnung letztlich höher ausgefallen ist als die im Sachverständigengutachten anvisierten Reparaturkosten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Rechnung der Werkstatt ergibt sich, dass die durchgeführten Reparaturarbeiten erforderlich waren; soweit das Preisgefüge der Werkstatt über dem liegt, das der Sachverständige angenommen hat, so liegt das hierin zu sehende „Werkstattrisiko“ beim Schädiger und damit vorliegend bei der einstandspflichtigen Beklagten.“

AG Siegburg, Urteil vom 17.03.2022, AZ: 122 C 114/21