Das AG Obernburg a. Main vertritt in seinem Urteil vom 08.06.2021 –14 C 326/20 –die Auffassung, dass die Bewertung der Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste vorzunehmen ist. Ein Aufschlag von 20 % ist nicht berechtigt. Die Kosten für den Ausschluss der Selbstbeteiligung von 500,00 € sind, wenn das geschädigte Fahrzeug mit Selbstbehalt vollkaskoversichert ist, nicht anzusetzen. Ein Abzug von 10 % Eigenersparniskosten ist bei der Fahrtstrecke von deutlich unter 1.000 km und weniger als 14 Tagen noch nicht veranlasst. Als merkantilen Minderwert ist der Mittelwert im Gutachten des Sachverständigen, der von einem Wert zwischen 200,00 € und 350,00 € ausgeht, also 275,00 €, anzusetzen.

AG-Obernburg-a-Main-14-C-326-20.pdf