Das AG Landsberg am Lech hat durch Urteil vom 08.09.2021 – 1 C 260/21 – entschieden, dass der Geschädigte, wenn er einen Reparaturauftrag nach Sachverständigengutachten erteilt und die seitens der Beklagten angegriffenen Reparaturkosten in der der Rechnung ungefähr entsprechenden Höhe enthalten sind, diese Aufwendungen für erforderlich halten durfte.

Aufgrund des Antrags der Beklagten war diese nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt wegen etwaiger überhöhter Rechnungstellung zu verurteilen. Das Gericht hat dabei die Frage, ob derartige Schadensersatzansprüche tatsächlich bestehen, nicht zu prüfen.

Es besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des vom privaten Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwerts. Die Wertermittlung wurde durch den beklagtenseits vorgelegten Prüfbericht nicht substantiiert angegriffen. Der bloße Umstand, dass irgendeine Firma – es ist noch nicht einmal ersichtlich, ob es sich dabei um sachverständige Personen handelt – zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist nicht geeignet, die Wertermittlung durch den privaten Sachverständigen zu erschüttern. Aus dem Prüfbericht ist absolut nicht ersichtlich, was der private Sachverständige falsch angesetzt haben soll oder wo es zu Fehlern in der Berechnung gekommen sein soll.

AG-Landsberg-1-C-260_21.pdf