Hintergrund

Die Klägerin dieses Verfahrens klagte bereits vor dem LG Siegen (Urteil vom 22.03.2021, AZ: 11 O 113/19) gegen die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Zahlung restlichen Schadenersatzes. Dieser besteht zum einen aus Reparaturkosten und zum anderen aus den Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin ist der Meinung, dass der Anspruch uneingeschränkt besteht, obwohl sein Fahrzeug diverse Vorschäden hat. Die Beklagte hingegen ist der Meinung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz zusteht, da sie nicht substantiiert genug vorgetragen hat, in welchem Umfang etwaige Vorschäden repariert bzw. nicht repariert wurden. Somit sei nicht klar zu definieren, welcher Schaden vom Versicherungsnehmer des Klägers herbeigeführt wurde, für den die Beklagte folglich einstandspflichtig wäre.

Im Raum stehen in diesem Fall Schadenersatzforderungen in Höhe von 5.595,29 € an Reparaturkosten zzgl. 571,49 € an Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin ist zweite Halterin des Fahrzeugs gewesen. Bereits beim ersten Halter wurde das Fahrzeug mit der Erstzulassung 12/2012 dreimal beschädigt – 2014 mit einem Heckschaden, 2016 ein Frontschaden sowie ein Schaden beim Einparken am linken Seitenteil. Vorgenannte Schäden wurden beim Fachbetrieb sach- und fachgerecht instand gesetzt. Das kann insoweit aus den vorgelegten Rechnungen nachvollzogen werden. Eine weitere – allerdings nicht reparierte – Beschädigung ergab sich aus dem Besitzzeitraum des Klägers, wo spielende Kinder eine Beule oberhalb des hinteren oberen Radkastens verursachten. In seinen Ausführungen hat das LG Siegen die damalige Klage abgewiesen.

„Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Umfang möglicherweise deckungsgleicher Vorschäden am linken Seitenteil nicht dargelegt und insbesondere nichts zu deren fachgerechter Reparatur vorgetragen, so dass der ihm durch den Unfall vom 01.11.2018 entstandene Schaden nicht ermittelt werden könne. “

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Aussage

Die Berufung ist zulässig und begründet und hat mit Ausnahme der Position der merkantilen Wertminderung Erfolg. Die Entscheidung des LG Siegen leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.

„Das Landgericht hat den Kläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es hat die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen überspannt und den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis zu Unrecht nicht erhoben. Der Senat hat von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung a n das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen und unter Nachholung der erforderlichen Sachaufklärung in der Sache selbst entschieden. “

Grundsätzlich gilt, wenn das Fahrzeug an einer bereits vorgeschädigten Stelle erneut beschädigt wird (deckungsgleich) muss der Geschädigte des erneuten zweiten Unfalls Art und Umfang des erneuten Schadens darlegen. Gerade bei Fahrzeugen, die gebraucht erworben werden, ist es in der Regel dem Geschädigten nicht ohne Weiteres möglich. Er ist auf die Auskunft und die Nachweise zu etwaigen Vorschäden des Voreigentümers angewiesen.

Idealfall kann sogar eine Reparaturbestätigung oder Rechnungen vorheriger Schäden eingereicht werden.

Welche Anforderungen hingegen konkret an die Darlegungs- und Beweislast des Klägers zu stellen sind, darüber ist die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung bislang uneins gewesen. Sicher scheint indes, dass die Anforderungen nicht zu hoch sein dürfen, weil sonst die Anforderung auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt werden könnten.

Behauptet der Geschädigte selbst, von einem Vorschaden, der nicht in seinen Besitzzeitraum fällt, keine Kenntnis zu haben, kann es ihm daher nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangt werden kann. Daher wird es ihm nicht verwehrt, die ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte in diesem Verfahren weiterhelfen. In seinem Gutachten billigte er die Reparaturkosten des Unfalls in Höhe von 6.239,99 € nach eigener Überprüfung und Kalkulation. Reparaturkosten für den unreparierten Vorschaden oberhalb des hinteren linken Radkastens brachte er in Abzug. Den Einschätzungen des Sachverständigen zufolge verbleibt somit genau der antragsgemäße Betrag in Höhe von 5.595,29 €. Der Sachverständige kommt hingegen zu dem Schluss, dass das Fahrzeug, auch wenn es in einer Fachwerkstatt repariert wurde, mit einer Laufleistung von 264.000 km keiner Wertminderung mehr unterliegt und keine Wertminderung in Höhe von 150,00 € plausibel wäre. Daher wird sie dem geschädigten Kläger nicht zugesprochen.

Antragsgemäße Rechtsanwaltskosten gehen zulasten des Schädigers.

OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022, AZ: 9 U 46/21